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Neufassung des VW-Gesetzes in Kraft

DeutschlandDie Neufassung des VW-Gesetzes, die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs notwendig geworden war, ist heute in Kraft getreten.

„Es bleibt auch in Zukunft dabei: Über die Einrichtung oder Verlegung von Produktionsstätten von VW wird in Deutschland entschieden und das wie bisher nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das ist ein positives Signal für die Beschäftigten und den Standort Deutschland insgesamt. Das VW-Gesetz hat sich in den vergangenen 50 Jahren bewährt und den Wolfsburger Konzern zu einem der größten Automobilhersteller der Welt gemacht – deshalb haben wir das Gesetz so weit wie möglich erhalten und nur die Vorschriften aufgehoben, die in Luxemburg für europarechtswidrig erklärt wurden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Herbst letzten Jahres festgestellt, dass einzelne Bestimmungen des geltenden VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen. Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, wurden nicht geändert. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Da der Aufsichtsrat bei VW zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist, können Entscheidungen über die Produktionsstätten weiterhin nicht gegen Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden.

Zu den Änderungen im Einzelnen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH gegen Deutschland waren nicht das VW-Gesetz insgesamt, sondern nur die Regelungen über Entsendungsrechte, Höchststimmrechte und das erhöhte Mehrheitserfordernis (was zugleich eine verminderte Sperrminorität bedeutet). Der EuGH hat am 23. Oktober 2007 entschieden, dass zwei Regelungen des VW-Gesetzes gegen europäisches Recht verstoßen:

Das Zusammenspiel von Höchststimmrechten und verminderter Sperrminorität: Bislang war im VW-Gesetz ein Höchststimmrecht verankert, wonach kein Aktionär in der Hauptversammlung mehr als 20 Prozent der Stimmen ausüben kann – unabhängig davon, wie viele Anteile an dem Unternehmen er hält (§ 2 Abs. 1 VW-Gesetz). Außerdem enthält das VW-Gesetz die Regelung, dass die Hauptversammlung bei bedeutsamen Entscheidungen mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie beschließen muss; d.h. schon wer über 20 Prozent der Stimmen verfügt, hat eine Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz). Der EuGH hat entschieden, dass diese Beschränkungen in ihrem Zusammenspiel mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar sind.
Lösung: Mit der Novelle wurde nun die Beschränkung des Stimmrechts aufgehoben, die durch das Höchststimmrecht von 20 Prozent begründet wird. Das vom EuGH beanstandete Zusammenspiel aus Höchststimmrecht und verminderter Sperrminorität entfällt damit. Es bleibt aber dabei, dass bedeutsame Entscheidungen in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie getroffen werden müssen.
Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand: Der EuGH hat außerdem die besonderen Entsendungsrechte der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zur Vertretung im Aufsichtsrat (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz) für europarechtswidrig erklärt.
Lösung: Die gesetzlichen Entsendungsrechte der öffentlichen Hand wurden gestrichen. Die gleichlautenden Entsendungsrechte in der Satzung der Volkswagen AG sind damit ebenfalls hinfällig.

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