Pflichtangaben für Rechnungen

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Pflichtangaben für Rechnungen

  1. Anforderungen an die Eingangsrechnung
  2. Zusätzliche Rechnungsangabepflichten in besonderen Fällen
  3. Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs
  4. Reiseleistungen
  5. Differenzbesteuerung
  6. Sonstige Sonderfälle
  7. Kleinbetragsrechnungen
  8. Übergangsregelung: Nichtbeanstandungsfrist
  9. Anforderungen für elektronisch übermittelte Rechnungen
  10. Aufbewahrung von Rechnungen

Zusätzliche Pflichtangaben nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und sonstigen Gesetzen Anlage: MusterrechnungDurch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Pflichtangaben in Rechnungen neu gefasst. Bedeutung haben die Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Im Zusammenhang zu den neuen Regelungen hat das Bundesministerium für Finanzen vier erläuternde BMF-Schreiben erlassen – die Schreiben vom 19. Dezember 2003, vom 29. Januar 2004, vom 3. August 2004 und vom 26. September 2005. Darin hat das Ministerium unter anderem darauf hingewiesen, dass die Angaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat danach die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; diese Pflicht gilt lediglich nicht für die Richtigkeit von Steuernummer, inländischer Umsatzsteueridentifikationsnummer und fortlaufender Nummer.

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